Satzung des Vereins
ident africa
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsführer
1) Der Verein führt den Namen “ident africa”. Ist der Verein ins Vereinsregister eingetragen, führt er den Zusatz “ e.V.”
2) Sitz des Vereins ist Köln. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
ident africa macht sich zur Aufgabe, mit einem vielfältigen Angebot an Informations- und Bildungsveranstaltungen, das Interesse an und die Kenntnis über Afrika in der deutschen Öffentlichkeit zu fördern, einen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung in Afrika zu leisten und somit eine Verbesserung der Lebensqualitäten der ländlichen Bevölkerung in Afrika herbeizuführen. Im Sinne der Globalisierung hilft ident africa bei der Identifizierung und Förderung von Projekten aus den Gebieten der Informationstechnologie, regenerativen Energie und weiterführenden Bildung.
Zu den Aufgaben von ident africa zählen:
- -Veranstaltungen wie: Symposien, Seminare, Workshops, Expertengespräche auf den Gebieten IT, Regenerativen Energie, Bildung
- Förderung von Wirtschafts-, Wissens- und Know-how –Transfer durch Kooperationen mit mit Universitären und anderen Bildungseinrichtungen, Organisationen der Internationalen Entwicklungszusammenarbeit aus dem In- und Ausland.
- Förderung des Süd-Süd Erfahrungsaustausches und Delegationsreisen
- Suche nach Investitionsgeldern zur Umsetzung von Projektvorhaben in Afrika
- Förderung von IT-Infrastrukturen in Schulen sowohl in Deutschalnd als auch Afrika
Die Mitglieder des Vereins müssen über den Fortgang von Projekten und Veranstaltungen, die mit Mitteln des Vereins unterstützt werden, laufend informiert werden.
§ 3 Gemeinützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabeordnung in der jeweils geltenden Fassung.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Veriens fremd sind, oder durch verhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalendarjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31. Dezember 2004.
§ 5 Mitgliedschaft
1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.
2) Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.
3) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds
b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an dem Vorstandsvorsitzenden; sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig,
c) durch Ausschluss aus dem verein.
4) Ein Mitglied, das in erheblichem mass gegen die Vereinsinteressen verstossen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss isr das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung
§ 7 Vorstand
1) Der Vorstand des Vereins besteht aus der/dem 1.Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der SchriftführerIn. Der Verein wird gerichtlich und aussergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten
2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während des Amtperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmiglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds
§ 8 Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer einladungsfrist von 2 Wochen durch persönliche Einladung mittels Brief an die letztbekannte Anschrift der Vereinsmitglieder einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a.) Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr,
b.) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlassung,
c.) Wahl des Vorstandes
d.) Festsetzung der Höhe des Mitgliedbeiträgs.
e.) Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung
f.) Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand
3) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliedversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 5% der Mitglieder die Einberunfung schriftlich und unter Angaben des Zwecks und der Gründen fordern.
4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 9 Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge sind jehresbeiträge und jeweils am 01. Januar eines Jahres im Voraus fällig. Über Höhe des Jahresbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie kann den Beitrag für Schüler und Studenten bis 50% ermässigen.
§ 10 Geschäftsführung
Der Vorstand kann, wenn erforderlich, mit Zustimmung der Mitgliedervollversammlung zur Führung seiner Geschäfte einen/eine GeschäftsführerIn und einen/eine stellvertretenden GeschäftsführerIn sowie weitere Mitarbeiterinnen anstellen. Der/die HauptgeschäftsführerIn sowie der/die evtl. stellvertretender GeschäftsführerIn bilden dann die Geschäftsführung.
Die Geschäftsführung ist dem Vorstand gegenüber voll verantwortlich.
Die Geschäftsführung führt die Geschäfte nach Weisungen des Vorstandes und vertritt den Verein im Rahmen der ihr erteilten Aufgaben.
§ 11 Auflösung des Vereins und Verwendung des Vereinsvermögens
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Köln, die es unmittelbar und ausschliesslich zur Förderung des Kulturaustausches und des Völkerverständigungsgedankens zwischen Schulen aus Köln und Afrika zu verwenden hat.
Festgestellt am: 19. Juni 2004 Unterschriften